Gesetze von Aranea

Aus Land von Aran
Wechseln zu: Navigation, Suche
Kaiserwiki.png
Gesetze von Aranea

zurück zu Gesetze

kurz GvA

Gesetze von Aranea können teilweise oder gar ganz vom König geändert werden. Dabei sollte aber bedacht werden, dass völkerunwürdige Gesetze entweder durch das Volk, der Institutionen oder des kaiserlichen Abgesandten zu einer Absetzung des Königs führen können.

GvA§1 Die Kaiserlichen Grundgesetze (KGG):

-GvA§1.1 Die KGG gelten im gesamten Königreich Aranea.

GvA§2 Die Strafverfolgung:

-GvA§2.1 Die Strafverfolgung in Aranea ist dem Kaiserlichem Abgesandten, dem König, dem Gericht, der Stadtwache und Personen mit einer schriftlichen Erlaubnis erlaubt.

-GvA§2.2 Schriftliche Erlaubnis zur Strafverfolgung dürfen der Kaiserliche Abgesandte, König und Richter ausstellen.

GvA§2a Beweismittel:

-GvA§2a.1 Beweisgültige Dokumente sind, Berufs- und Adelsregister, Urkunden.

GvA§2b Straftaten:

-GvA§2b.1 Andere zu einer Straftat anzustiften ist verboten.

-GvA§2b.2 Andere für eine Straftat zu belohnen ist verboten.

-GvA§2b.3 Straftaten zu befürworten ist verboten.

GvA§2c Verjährung:

-GvA§2c.1 Straftaten welche vor 4 Wochen begangen wurden, können nicht mehr zur Anzeige gebracht werden.

-GvA§2c.2 Straftaten welche zur Anzeige gebracht wurden, verjähren nach 4 Wochen wenn keine Beweise gefunden werden konnten.

-GvA§2c.3 Straftaten absichtlich verjähren zu lassen, ist verboten.

-GvA§2c.4 Bei neuer Beweislage kann ein Richter die Verjährung aufschieben / erneuern.

GvA§3 Straftaten gegen die Völker:

-GvA§3.1 Hausfriedensbruch ist verboten.

-GvA§3.1.a Das Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten ohne Erlaubnis, gilt als Hausfriedensbruch.

-GvA§3.1.b Anweisungen, private Besitztümer zu verlassen, zu ignorieren gilt als Hausfriedensbruch.

-GvA§3.2 Zerstörung von fremdem Eigentum ist verboten.

GvA§4 Gesetze zur Haltung von Tieren:

-GvA§4.1 Jedes Tier hat das Recht auf eine angemessene Haltung mit genügend Futter und Wasser.

-GvA§4.2 Pferde, Lamas, Esel und Maultiere sind im Gesetzestext, wenn nicht anders erwähnt, als Reittiere zu verstehen.

-GvA§4.3 Ziegen, Schweine, Kühe, Schafe und Hühner sind im Gesetzestext, wenn nicht anders erwähnt, als Nutztiere zu verstehen.

-GvA§4.4 Kaninchen, Hunde, Katzen, Papageien, Fische und Axolotl sind im Gesetzestext, wenn nicht anders erwähnt, als Haustiere zu verstehen.

GvA§4.4a Gesetz zur Haltung von Nutztieren:

-GvA§4.4a.1 Haustiere gelten als Nutztiere, wenn diese auf Weiden gehalten werden oder gezüchtet werden.

GvA§4a Regelung für den Bewegungsfreiraum von Tieren:

-GvA§4a.1 Jedem einzelnem Nutztier, steht ein Platz von 10 Blöcken auf einer Weidefläche zu.

-GvA§4a.2 Jedem einzelnem Reittier, steht ein Platz von 6 Blöcken im Stall zu.

-GvA§4a.3 Jedem einzelnem Haustier, steht ein Platz von 6 Blöcken im Haus zu.

GvA§4b Besitzrechte von Tieren:

-GvA§4b.1 Völkern des Ranges Siedler, ist es nicht erlaubt Reittiere und Ziegen zu halten.

GvA§4c Handel von Tieren:

-GvA§4c.1 Pferde dürfen nur mit einer jeweils gültigen Pferdelizenz, welche vom Pferdezuchthof stammt, verkauft werden.

-GvA§4c.2 Pferdezüchtern ist es nicht erlaubt, Reittiere an Siedler zu verkaufen. Ein Bürger muss seine Bürgerlizenz, dem Pferdezüchter, vorzeigen können.

GvA§5 Verstorbene und Beerdigungen:

-GvA§5.1 Das stören des Totenfriedens ist verboten. Dazu gehören das Schänden von Grabstätten und Verstorbenen.

-GvA§5.2 Angehörige von Verstorbenen müssen eine Beerdigung ausschließlich vom Klerus durchführen lassen. Sollte es keine Angehörigen geben, wird der Verstorbene verbrannt und in einer Urne in ein namensloses Massengrab mit einer Totenzeremonie begraben.

-GvA§5.3 Verstorbene dürfen nur auf einem vom Klerus geweihtem Friedhof bestattet werden.

-GvA§5.4 Angehörigen dürfen entscheiden welche Form der Totenzeremonie der Verstorbene bekommt.

-GvA§5.5 Verstorbene Verbrecher, welche ihre Strafe nicht abgesessen und um Buße gebeten haben, werden in einem namenslosem Massengrab ohne erweiterte Zeremonie begraben.

-GvA§5.6 An der Kathedrale von Neu-Marissburg dürfen nur höhere Ränge bestattet werden. Diese sind: ab Prediger/Predigerin, Feldwebel/Feldweibel, Beamter/Beamtin, Patrizier und Adelige. Grafen und Könige werden in der Gruft der Kathedrale bestattet.

GvA§6 Straftaten gegen den Adel:

-GvA§6.1 Es ist verboten sich als Adeliger auszugeben. Adelig ist, wer in das Adelsregister eingetragen wurde.

-GvA§6.1.1 Sollte durch die Nutzung von adligen Insignien verwirrung entstehen oder jemand dadurch fälschlicher Weise als Adliger erkannt werden, so muss der Nutzer der Insignien dafür haften.

-GvA§6.2 Adeligen ist Respekt zu zollen. Das Beleidigen dieser ist strafbar.

GvA§6a Gesetz zur Regelung des Gebrauchs von Siegeln für Familien:

-GvA§6a.1 Ziel dieses Gesetzes ist es, den Gebrauch von Siegeln für Familien zu regeln.

-GvA§6a.2 Nur Familien, deren Oberhäupter mindestens das Ansehen eines Patriziers innehabend, dürfen Siegel benutzen.

GvA§7 Institutionen:

-GvA§7.1 Es gibt auf Aranea zurzeit drei Institutionen. Der Klerus, die Stadtwache und die Schatzmeisterei.

-GvA§7.2 Das Beleidigen von Institutionsleitern und ihren Stellvertretern ist strafbar.

-GvA§7.3 Institutionsmitgliedern soll Respekt gezollt werden.

GvA§7a Der Klerus:

-GvA§7a.1 Der Klerus ist dazu befugt Medici für das Hospital auszubilden.

-GvA§7a.2 Mitglieder des Klerus sind Vertreter des Willens Marissas und sollen besonders geachtet werden.

-GvA§7.a.3 Inquisitionsmitglieder sollen geehrt werden.

GvA§7b Die Stadtwache:

-GvA§7b.1 Die Stadtwache ist dazu verpflichtet, Straftaten nachzugehen.

-GvA§7.b.2 Die Stadtwache ist verpflichtet die Gesetze in Neu-Marissburg und Umland zu wahren.

-GvA§7.b.3 Die Stadtwache verpflichtet sich zum Schutze der Bewohner von Neu-Marissburg.

GvA§7c Die Königliche Schatzmeisterei:

-GvA§7c.1 Die Königliche Schatzmeisterei ist alleinig dazu befugt, Stadtgrundstücke in Aranea zu vergeben.

-GvA§7c.2 Die Königliche Schatzmeisterei darf Stadtbesitzern eine Erlaubnis zum Verkauf von Grundstücken oder Mietflächen in der jeweiligen Stadt geben. Stadtbesitzer haben sich an ausgemachte Regelungen zu halten.

-GvA§7c.3 Die Königliche Schatzmeisterei ist alleinig dazu befugt, Berufslizenzen zu vergeben.

-GvA§7c.4 Die Königliche Schatzmeisterei ist alleinig dazu befugt, Mietflächen zu vermieten.

GvA§7d Der Sold:

-GvA§7d.1 Dieser Paragraph regelt den Sold für Mitglieder aller Institutionen.

-GvA§7d.2 Der Sold wird in Oren gezahlt.

-GvA§7d.3 Der Sold beträgt aufsteigend nach Rang: 15, 25, 35, 45, 55 Oren.

-GvA§7d.4 Der Sold für den Obersten Richter beträgt 55 Oren.

-GvA§7d.5 Der Sold wird wöchentlich ausgezahlt.

GvA§8 Gesetze zu Grundstücken

-GvA§8.1 Jeder Grundstücksbesitzer, ab einem Bürgergrundstück in Neu-Marissburg, hat sich an die Grundstücksrichtlinien zu halten.

GvA§8a Besitz von Grundstücken

-GvA§8a.1 Völkern des Ranges Siedler, ist es nur erlaubt ein Grundstück in den Elendsvierteln zu besitzen.

-GvA§8a.2 Völkern ab dem Rang Bürger, ist es erlaubt sich ein Bürgergrundstück zu kaufen. Sollte ein Bürger sich dieses gekauft haben und noch ein Grundstück in den Elendsvierteln besitzen, ist dieses so schnell wie möglich zu räumen und dies der Königlichen Schatzmeisterei zu melden.

-GvA§8a.3 Völkern ab dem Rang Patrizier, ist es erlaubt ein Patriziergrundstück zu kaufen.

GvA§8b Gesetz zur Regelung des Grundstücksverkaufs:

-GvA§8b.1 Anwendungsbereich

-GvA§8b.1.1 Dieses Gesetz regelt den Verkauf von Bürgergrundstücken.

-GvA§8b.2 Verkauf von Bürgergrundstücken

-GvA§8b.2.1 Bürgergrundstücke können nur an die Schatzmeisterei verkauft werden.

-GvA§8b.2.2 Bürgergrundstücke können nur mit der Vorlage der Grundstückslizenz bei der Schatzmeisterei verkauft werden. Ohne Vorlage der Grundstückslizenz ist ein Verkauf nicht zulässig.

-GvA§8b.3 Grundstückslizenz

-GvA§8b.3.1 Die Grundstückslizenz kann nur von der Schatzmeisterei ausgestellt werden.

GvA§9 Veranstaltungen:

-GvA§9.1 Die Stadtwache muss bei geplanten, größeren Veranstaltungen informiert werden.

GvA§10 Handel:

-GvA§10.1 Handel mit betrügerischen Absichten zu betreiben, ist nicht erlaubt.

GvA§10a Waffenregister Gesetz:

-GvA§10a.1 Das Vorhandensein eines Waffenregisters wird für alle Waffenhändler verpflichtend, die Waffen verkaufen, welche zur Ausübung von Kampf und Verteidigung verwendet werden können.

-GvA§10a.2 Das Waffenregister muss folgende Informationen enthalten: Name des Käufers, Die Adresse des Käufers, Die Art der Waffe und ihre Bezeichnung, sowie das Datum, der Ort des Kaufs und die Unterschrift des Käufers.

-GvA§10a.3 Im Falle einer Straftat, bei der das Einsatzmittel eine Waffe war, muss der Verkäufer das Waffenregister der Stadtwache und dem Richter zu Verfügung stellen.

GvA§10b Gemälde:

-GvA§10b.1 Der Verkauf von gefälschten Gemälden ist verboten.

GvA§11 Königliche Steuerabgaben:

-GvA§11.1 Der König entscheidet die Höhe der Königlichen Steuerabgaben.

-GvA§11.2 Die Königlichen Steuerabgaben betragen 25%.

-GvA§11.3 Die Königlichen Steuerabgaben fallen bei: Grundstücksverkäufen, Landverkäufen, Mieteinnahmen, Vergabe von Berufslizenzen und Vergabe von Lizenzberufslizenzen.

GvA§12 Der König:

-GvA§12.1 Der König darf das Strafmaß bedingt verändern.

-GvA§12.2 Der König darf neue Gesetze erlassen und bestehende Gesetze verändern. Diese dürfen andere Gesetze nicht widersprechen.

GvA§13 Die Richterschaft:

-GvA§13.1 Jeder Richter muss sich an den Richterlichen Kodex halten.

(( Unsortierte Gesetze: ))

-Weidenrichtlinien

-Grafschaften