Kaiserliche Grundgesetze

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Kaiserliche Grundgesetze

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kurz: KGG

Die Kaiserlichen Grundgesetze sind die wichtigsten Gesetze im gesamten Kaiserreich. Diese gelten für jedes Land im Kaiserreich.

KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:

-KGG§1.1 Der kaiserliche Abgesandte kann nur durch den Kaiser höchstselbst abgezogen werden.

-KGG§1.2 Der Kaiser hat immer das letzte Wort, welches durch die Abgesandten vertreten wird.

-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.

KGG§2 Der Glaube:

-KGG§2.1 Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen Glaubensregelungen müssen befolgt werden.

KGG§3 Das Leben der Völker:

-KGG§3.1 Jede Volksart unterliegt neben den KGG auch den örtlich geltenden Gesetzen.

-KGG§3.2 Das Leben jedes einzelnen muss geschützt werden.

-KGG§3.3 Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden.

-KGG§3.4 Niemand darf gefoltert werden. Folter ist bei Hochverrätern welche Informationen der Rechtsprechung einbehalten, durch die Justiz, gebilligt.

-KGG§3.5 Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.

KGG§4 Institutionen:

-KGG§4.1 Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.

-KGG§4.2 Jede Institution handelt im Willen des Kaisers und des Glaubens an Marissa.

-KGG§4.3 Der Klerus ist dazu verpflichtet, Verstorbene zu verbrennen, in einer Urne zu bestatten und eine Totenzeremonie zu ermöglichen.

KGG§5 Die Justiz:

-KGG§5.1 Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden, es sei denn der Kaiser oder König sieht darin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder ähnliche Ausnahmesituationen.

-KGG§5.2 Bei keiner eindeutigen Schuld kann es keinen Schuldspruch geben.

-KGG§5.3 Gesetzesänderungen müssen mindestens eine Woche vor eintritt dieser angekündigt werden.

-KGG§5.4 Grafen müssen sich um die Strafverfolgung in ihren Grafschaften kümmern.

-KGG§5.5 Ein Verstoß gegen das KGG kann nur durch ein Gericht in der Hauptstadt oder durch den Kaiserlichen Abgesandten verurteilt werden.

-KGG§5.6 Selbstjustiz ist untersagt. Die Justiz durchsetzen können nur die in den Ländern ermächtigten Strafverfolger oder Bürger mit einer schriftlichen Erlaubnis.

-KGG§5.7 Verstöße gegen das Kaiserliche Grundgesetz verjähren nicht.

KGG§6 Besitztum und mieten.

-KGG§6.1 Jegliches Besitztum darf nicht willkürlich Enteignet werden. Enteignungen müssen vom Gericht beschlossen werden und anschließend vom Kaiserlichen Abgesandten abgesegnet werden.

-KGG§6.2 Die Grundstücksvergabe und Vermietung von mietbaren Flächen werden von öffentlich zuständigen Stellen oder Stadtbesitzern vollzogen. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.

-KGG§6.3 Eine sofortige Mietkündigung ist nur dann zulässig, wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt hat oder eine schwerwiegende Straftat begangen hat. Andersfalls können Mietkündigungen nur zum Monatsende mit einer Vorankündigung von mindestens einer Woche durchgeführt werden.

KGG§7 Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz:

-KGG§7.1 Ein Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz kann bei schwerwiegenden Fällen als Hochverrat angesehen werden. Dies kann mit einer Hinrichtung oder mit dem Exil bestraft werden. Dies entscheidet das Gericht in der jeweiligen Hauptstadt oder der Kaiserliche Abgesandte.

KGG§8 Der König, der Hohe Rat und Ämter:

-KGG§8.1 Sollte es dem Hohen Rat nicht gelingen einen würdigen König zu bestimmen, so wird ein König durch den Kaiser gestellt.

-KGG§8.2 Der Hohe Rat kann im Rahmen einer Königswahl einen neuen König ernennen. Die Kandidaten müssen mindestens den Rang eines Grafen besitzen oder ein adliger Institutionsleiter sein.

-KGG§8.3 Ein bestehender gewählter König kann durch den Hohen Rat durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden.

-KGG§8.4 Ein Misstrauensvotum gegen einen König kann erst nach einem halben Jahr Amtszeit gestellt werden.

-KGG§8.5 Der König dient als verlängerter Arm des Kaisers und muss somit seine Autorität bewahren und darf nicht der Korruption verfallen. Äquivalent gilt, dass die höherrangigen Ämter ebenfalls ihre Autorität bewahren müssen.

KGG§9 Kaiserliche Steuerabgaben:

-KGG§9.1 Die Kaiserlichen Steuerabgaben müssen getätigt werden. Diese betragen: xxx%

((==Unsortierte Gesetze:==))