Kaiserliche Grundgesetze: Unterschied zwischen den Versionen
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-'''KGG§3.3''' Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden. | -'''KGG§3.3''' Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden. | ||
− | -'''KGG§3.4''' Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln. | + | -'''KGG§3.4''' Niemand darf gefoltert werden. Folter ist bei Hochverrätern welche Informationen der Rechtsprechung einbehalten, durch die Justiz, gebilligt. |
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-'''KGG§5.2''' Bei keiner eindeutigen Schuld kann es keinen Schuldspruch geben. | -'''KGG§5.2''' Bei keiner eindeutigen Schuld kann es keinen Schuldspruch geben. | ||
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-'''KGG§5.6''' Selbstjustiz ist untersagt. Die Justiz durchsetzen können nur die in den Ländern ermächtigten Strafverfolger oder Bürger mit einer schriftlichen Erlaubnis. | -'''KGG§5.6''' Selbstjustiz ist untersagt. Die Justiz durchsetzen können nur die in den Ländern ermächtigten Strafverfolger oder Bürger mit einer schriftlichen Erlaubnis. | ||
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-'''KGG§6.1''' Jegliches Besitztum darf nicht willkürlich Enteignet werden. Enteignungen müssen vom Gericht beschlossen werden und anschließend vom Kaiserlichen Abgesandten abgesegnet werden. | -'''KGG§6.1''' Jegliches Besitztum darf nicht willkürlich Enteignet werden. Enteignungen müssen vom Gericht beschlossen werden und anschließend vom Kaiserlichen Abgesandten abgesegnet werden. | ||
− | -'''KGG§6.2''' Die Grundstücksvergabe und Vermietung von mietbaren Flächen werden von | + | -'''KGG§6.2''' Die Grundstücksvergabe und Vermietung von mietbaren Flächen werden von öffentlich zuständigen Stellen oder Stadtbesitzern vollzogen. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet. |
-'''KGG§6.3''' Eine sofortige Mietkündigung ist nur dann zulässig, wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt hat oder eine schwerwiegende Straftat begangen hat. Andersfalls können Mietkündigungen nur zum Monatsende mit einer Vorankündigung von mindestens einer Woche durchgeführt werden. | -'''KGG§6.3''' Eine sofortige Mietkündigung ist nur dann zulässig, wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt hat oder eine schwerwiegende Straftat begangen hat. Andersfalls können Mietkündigungen nur zum Monatsende mit einer Vorankündigung von mindestens einer Woche durchgeführt werden. | ||
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-'''KGG§7.1''' Ein Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz kann bei schwerwiegenden Fällen als Hochverrat angesehen werden. Dies kann mit einer Hinrichtung oder mit dem Exil bestraft werden. Dies entscheidet das Gericht in der jeweiligen Hauptstadt oder der Kaiserliche Abgesandte. | -'''KGG§7.1''' Ein Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz kann bei schwerwiegenden Fällen als Hochverrat angesehen werden. Dies kann mit einer Hinrichtung oder mit dem Exil bestraft werden. Dies entscheidet das Gericht in der jeweiligen Hauptstadt oder der Kaiserliche Abgesandte. | ||
− | =='''KGG§8 Der König, der Hohe Rat und Ämter:'''== | + | =='''KGG§8 Der Hohe Rat, der König und Ämter:'''== |
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+ | -'''KGG§8.1''' Der Hohe Rat nimmt die Rolle des Königs in jeglicher Abwesenheit dessen ein. | ||
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+ | -'''KGG§8.3''' Das Ziel des Hohen Rates ist es stets einen König zu ernennen. | ||
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+ | -'''KGG§8.4''' Sobald es mindestens einen Königskandidaten gibt und es keinen König gibt, muss der Hohe Rat im Rahmen einer [[Königswahl]] einen neuen König ernennen. Königskandidaten sind potentiell alle Grafen. | ||
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+ | -'''KGG§8.5''' Sollte die Amtszeit nicht verlängert werden, so muss sich der Hohe Rat um die Zeitnahe [[Königswahl]] kümmern. | ||
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+ | -'''KGG§8.6''' Ein Königskandidat kann durch den Obersten Richter in Absprache mit dem Kaiserlichen Abgesandten von der Kandidatur gestrichen werden. Ebenfalls kann sich ein Graf jederzeit von dieser zurückziehen. | ||
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+ | -'''KGG§8.7''' Ein bestehender gewählter König kann durch den Hohen Rat nur durch ein [[Misstrauensvotum]] abgewählt werden, wenn die Amtszeitregelung durch das Fehlen eines potentiellen Nachfolgers eingefroren ist. | ||
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+ | -'''KGG§8.8''' Ein Misstrauensvotum gegen einen König kann erst nach einem halben Jahr Amtszeit gestellt werden. | ||
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+ | -'''KGG§8.9''' Der König dient als verlängerter Arm des Kaisers und muss somit seine Autorität bewahren und darf nicht der Korruption verfallen. Äquivalent gilt, dass die höherrangigen Ämter ebenfalls ihre Autorität bewahren müssen. | ||
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+ | -'''KGG§8a.1''' Der Hohe Rat besteht aus dem König, den Grafen, den Institutionsleitern und dem Obersten Richter. | ||
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+ | -'''KGG§8a.2''' Jedes Mitglied des Hohen Rates hat eine Stimme. | ||
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+ | -'''KGG§8a.3''' Der König erhält zusätzlich einen Viertel der Stimmen der anderen Mitglieder. Die Zahl der zusätzlichen Stimmen wird abgerundet. | ||
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+ | -'''KGG§8a.4''' Gesetze des GvAs können nur durch den Hohen Rat mit Einverständnis des Kaiserlichen Abgesandten verändert werden. | ||
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+ | -'''KGG§8a.5''' Höhere Ernennungen werden durch den Hohen Rat getätigt. Als Höhere Ernennungen zählen die Institutionsleiter, Richter, Baronen und Grafen. | ||
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+ | -'''KGG§8b.1''' Der König dient dem Volke und dem Hohen Rat als Repräsentant und muss die Königsgelder bedacht verwenden. | ||
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+ | -'''KGG§8b.2''' Der König darf Anträge bewilligen und mit Geld fördern, sowie niedere Ernennungen durchführen. Als niedere Ernennungen zählen Ritter, Freiherren und ähnliches. | ||
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+ | -'''KGG§8b.3''' Dem König müssen jeden Monat die Einnahmen der Königskasse vorgelegt werden. Über die Verteilung der Einnahmen darf der König frei verfügen. | ||
− | -''' | + | -'''KGG§8b.4''' Die Amtszeit eines Königs beträgt ursprünglich 9 Monate, kann aber jeweils 3 Monate vor Ablauf der Amtszeit 3 Mal verlängert werden, sodass eine maximale Amtszeit von 27 Monaten erreicht werden kann. Die Verlängerung der Amtszeit benötigt zweidrittel der Stimmen im Hohen Rat. |
− | -''' | + | -'''KGG§8b.5''' Sollte es keinen nachfolgenden Königskandidaten geben, so wird die Amtszeitregelung eingefroren und erst wieder aktiv, sobald sich ein nächster Königskandidat gefunden hat. |
− | + | =='''KGG§9 Kaiserliche Steuerabgaben:'''== | |
− | -''' | + | -'''KGG§9.1''' Die Kaiserlichen Steuerabgaben müssen getätigt werden. Diese betragen: 25%. |
− | -''' | + | -'''KGG§9.2''' Die Kaiserlichen Steuerabgaben werden dort einbezogen, wo es auch zu Königlichen Steuerabgaben in den jeweiligen Königreichen kommt. |
− | =='''Unsortierte Gesetze:'''== | + | == '''((''' '''Unsortierte Gesetze:''' '''))''' == |
Aktuelle Version vom 3. November 2024, 15:14 Uhr
kurz: KGG
Die Kaiserlichen Grundgesetze sind die wichtigsten Gesetze im gesamten Kaiserreich. Diese gelten für jedes Land im Kaiserreich.
Inhaltsverzeichnis
- 1 KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:
- 2 KGG§2 Der Glaube:
- 3 KGG§3 Das Leben der Völker:
- 4 KGG§4 Institutionen:
- 5 KGG§5 Die Justiz:
- 6 KGG§6 Besitztum und mieten:
- 7 KGG§7 Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz:
- 8 KGG§8 Der Hohe Rat, der König und Ämter:
- 9 KGG§9 Kaiserliche Steuerabgaben:
- 10 (( Unsortierte Gesetze: ))
KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:
-KGG§1.1 Der kaiserliche Abgesandte kann nur durch den Kaiser höchstselbst abgezogen werden.
-KGG§1.2 Der Kaiser hat immer das letzte Wort, welches durch die Abgesandten vertreten wird.
-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.
KGG§2 Der Glaube:
-KGG§2.1 Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen Glaubensregelungen müssen befolgt werden.
KGG§3 Das Leben der Völker:
-KGG§3.1 Jede Volksart unterliegt neben den KGG auch den örtlich geltenden Gesetzen.
-KGG§3.2 Das Leben jedes einzelnen muss geschützt werden.
-KGG§3.3 Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden.
-KGG§3.4 Niemand darf gefoltert werden. Folter ist bei Hochverrätern welche Informationen der Rechtsprechung einbehalten, durch die Justiz, gebilligt.
-KGG§3.5 Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.
-KGG§3.6 Jede Völkerart hat ein Recht auf Selbstverteidigung.
KGG§4 Institutionen:
-KGG§4.1 Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.
-KGG§4.2 Jede Institution handelt im Willen des Kaisers und des Glaubens an Marissa.
-KGG§4.3 Der Klerus ist dazu verpflichtet, Verstorbene zu verbrennen, in einer Urne zu bestatten und eine Totenzeremonie zu ermöglichen.
-KGG§4.4 Die Schatzmeisterei ist dazu verpflichtet, dem König jeden Monat wahrheitsgemäß die Einnahmen der Königskasse zu präsentieren.
KGG§5 Die Justiz:
-KGG§5.1 Die Justiz besteht aus den Richtern und dem König. Der Oberste Richter ist in der Justiz sogar dem König übergeordnet.
-KGG§5.2 Bei keiner eindeutigen Schuld kann es keinen Schuldspruch geben.
-KGG§5.3 Gesetzesänderungen müssen mindestens eine Woche vor eintritt dieser angekündigt werden.
-KGG§5.4 Grafen müssen sich um die Strafverfolgung in ihren Grafschaften kümmern.
-KGG§5.5 Ein Verstoß gegen das KGG kann nur durch ein Gericht in der Hauptstadt oder durch den Kaiserlichen Abgesandten verurteilt werden.
-KGG§5.6 Selbstjustiz ist untersagt. Die Justiz durchsetzen können nur die in den Ländern ermächtigten Strafverfolger oder Bürger mit einer schriftlichen Erlaubnis.
-KGG§5.7 Verstöße gegen das Kaiserliche Grundgesetz verjähren nicht.
KGG§5a Das Gericht:
- KGG§5a.1 Jeder Bürger hat das Recht auf einen öffentlichen Prozess.
- KGG§5a.1.1 Private Prozesse sind nur zulässig, wenn alle Seiten diesem zustimmen und der König diesem einwilligt.
- KGG§5a.2 Die Gerichtskosten betragen bei wenig aufwand bis zu 2 Säcke voll Oren und bei großem Aufwand bis zu 10 Säcke voll Oren. Außergewöhnliche Kosten müssen durch den Kaiserlichen Abgesandten bestätigt werden.
- KGG§5a.2.1 Der Aufwand und dementsprechend die Kosten werden vom zuständigen Richter festgelegt.
-KGG§5a.2.2 Der Kläger muss die Gerichtskosten im Vorhinein bezahlen. Erst danach kümmert sich der Richter um die Anklage.
-KGG§5a.2.2.1 Sollte es zu einem Schuldspruch kommen, so werden dem Kläger die Gerichtskosten von der Stadt erstattet.
-KGG§5a.2.2.2 Scheitert die Klage im Gericht, so werden die Kosten nicht erstattet.
-KGG§5a.2.2.3 Zieht der Kläger die Klage frühzeitig zurück oder sollte das Verfahren vor einem Gerichtsprozess anderweitig eingestellt werden, so erstattet der zuständige Richter dem Kläger das Gold. Ihm steht es aber zu, eine entsprechende bisherige Aufwandsgebühr einzubehalten.
KGG§6 Besitztum und mieten:
-KGG§6.1 Jegliches Besitztum darf nicht willkürlich Enteignet werden. Enteignungen müssen vom Gericht beschlossen werden und anschließend vom Kaiserlichen Abgesandten abgesegnet werden.
-KGG§6.2 Die Grundstücksvergabe und Vermietung von mietbaren Flächen werden von öffentlich zuständigen Stellen oder Stadtbesitzern vollzogen. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.
-KGG§6.3 Eine sofortige Mietkündigung ist nur dann zulässig, wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt hat oder eine schwerwiegende Straftat begangen hat. Andersfalls können Mietkündigungen nur zum Monatsende mit einer Vorankündigung von mindestens einer Woche durchgeführt werden.
KGG§7 Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz:
-KGG§7.1 Ein Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz kann bei schwerwiegenden Fällen als Hochverrat angesehen werden. Dies kann mit einer Hinrichtung oder mit dem Exil bestraft werden. Dies entscheidet das Gericht in der jeweiligen Hauptstadt oder der Kaiserliche Abgesandte.
KGG§8 Der Hohe Rat, der König und Ämter:
-KGG§8.1 Der Hohe Rat nimmt die Rolle des Königs in jeglicher Abwesenheit dessen ein.
-KGG§8.2 Sollte kein König gewählt worden sein und es ebenfalls kein Königskandidat geben, fungiert der Hohe Rat als Königsersatz.
-KGG§8.3 Das Ziel des Hohen Rates ist es stets einen König zu ernennen.
-KGG§8.4 Sobald es mindestens einen Königskandidaten gibt und es keinen König gibt, muss der Hohe Rat im Rahmen einer Königswahl einen neuen König ernennen. Königskandidaten sind potentiell alle Grafen.
-KGG§8.5 Sollte die Amtszeit nicht verlängert werden, so muss sich der Hohe Rat um die Zeitnahe Königswahl kümmern.
-KGG§8.6 Ein Königskandidat kann durch den Obersten Richter in Absprache mit dem Kaiserlichen Abgesandten von der Kandidatur gestrichen werden. Ebenfalls kann sich ein Graf jederzeit von dieser zurückziehen.
-KGG§8.7 Ein bestehender gewählter König kann durch den Hohen Rat nur durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden, wenn die Amtszeitregelung durch das Fehlen eines potentiellen Nachfolgers eingefroren ist.
-KGG§8.8 Ein Misstrauensvotum gegen einen König kann erst nach einem halben Jahr Amtszeit gestellt werden.
-KGG§8.9 Der König dient als verlängerter Arm des Kaisers und muss somit seine Autorität bewahren und darf nicht der Korruption verfallen. Äquivalent gilt, dass die höherrangigen Ämter ebenfalls ihre Autorität bewahren müssen.
KGG§8a Der Hohe Rat:
-KGG§8a.1 Der Hohe Rat besteht aus dem König, den Grafen, den Institutionsleitern und dem Obersten Richter.
-KGG§8a.2 Jedes Mitglied des Hohen Rates hat eine Stimme.
-KGG§8a.3 Der König erhält zusätzlich einen Viertel der Stimmen der anderen Mitglieder. Die Zahl der zusätzlichen Stimmen wird abgerundet.
-KGG§8a.4 Gesetze des GvAs können nur durch den Hohen Rat mit Einverständnis des Kaiserlichen Abgesandten verändert werden.
-KGG§8a.5 Höhere Ernennungen werden durch den Hohen Rat getätigt. Als Höhere Ernennungen zählen die Institutionsleiter, Richter, Baronen und Grafen.
KGG§8b Der König:
-KGG§8b.1 Der König dient dem Volke und dem Hohen Rat als Repräsentant und muss die Königsgelder bedacht verwenden.
-KGG§8b.2 Der König darf Anträge bewilligen und mit Geld fördern, sowie niedere Ernennungen durchführen. Als niedere Ernennungen zählen Ritter, Freiherren und ähnliches.
-KGG§8b.3 Dem König müssen jeden Monat die Einnahmen der Königskasse vorgelegt werden. Über die Verteilung der Einnahmen darf der König frei verfügen.
-KGG§8b.4 Die Amtszeit eines Königs beträgt ursprünglich 9 Monate, kann aber jeweils 3 Monate vor Ablauf der Amtszeit 3 Mal verlängert werden, sodass eine maximale Amtszeit von 27 Monaten erreicht werden kann. Die Verlängerung der Amtszeit benötigt zweidrittel der Stimmen im Hohen Rat.
-KGG§8b.5 Sollte es keinen nachfolgenden Königskandidaten geben, so wird die Amtszeitregelung eingefroren und erst wieder aktiv, sobald sich ein nächster Königskandidat gefunden hat.
KGG§9 Kaiserliche Steuerabgaben:
-KGG§9.1 Die Kaiserlichen Steuerabgaben müssen getätigt werden. Diese betragen: 25%.
-KGG§9.2 Die Kaiserlichen Steuerabgaben werden dort einbezogen, wo es auch zu Königlichen Steuerabgaben in den jeweiligen Königreichen kommt.