Kaiserliche Grundgesetze
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KGG§1Der Kaiser und die Abgesandten:
-KGG§1.1 Der Kaiser und die Abgesandten sind unumstürzlich. Nur der Kaiser selbst kann die Absetzung eines Abgesandten vollziehen lassen.
-KGG§1.2 Der Kaiser und die Abgesandten haben das letzte Wort.
-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.
Das Leben:
-Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein.
-Niemand darf ermodert werden. Lediglich von der Justiz.
-Das Kaiserliche Grundgesetzt kann nur durch den Kaiser geändert werden.
-Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.
-Respekt soll bei höherrangigen gezollt werden.
-Bei keiner eindeutigen Schuld = kein Schuldspruch
-Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden.
-Anstiftung zu Straftaten ist verboten.
-Der Kaiserliche Glaube ist Grundglaube und dessen Regelungen müssen befolgt werden.
-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung.
-Keine willkürliche enteignung von Grundstücken. Nur Gerichtsbeschluß oder Kaiser.
-Keine mutmaßliche Zerstörung von fremden Eigentum.
-Die Grundstücksvergabe und Vermietung von z.b Ackern läuft über die Schatzmeisterei. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.
-Jede Person unterliegt den Gesetzen.
-Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.
-Die Kaiserlichen Abgaben müssen getätigt werden. z.b 50%
-Gesetzesänderungen müssen mind. eine Woche vor eintritt angekündigt werden.