Kaiserliche Grundgesetze

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Kaiserliche Grundgesetze

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KGG§1Der Kaiser und die Abgesandten:

-KGG§1.1 Der Kaiser und die Abgesandten sind unumstürzlich. Nur der Kaiser selbst kann die Absetzung eines Abgesandten vollziehen lassen.

-KGG§1.2 Der Kaiser und die Abgesandten haben das letzte Wort.

-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.

Das Leben:

-Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein.

-Niemand darf ermodert werden. Lediglich von der Justiz.

-Das Kaiserliche Grundgesetzt kann nur durch den Kaiser geändert werden.

-Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.

-Respekt soll bei höherrangigen gezollt werden.

-Bei keiner eindeutigen Schuld = kein Schuldspruch


-Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden.

-Anstiftung zu Straftaten ist verboten.

-Der Kaiserliche Glaube ist Grundglaube und dessen Regelungen müssen befolgt werden.

-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung.

-Keine willkürliche enteignung von Grundstücken. Nur Gerichtsbeschluß oder Kaiser.

-Keine mutmaßliche Zerstörung von fremden Eigentum.

-Die Grundstücksvergabe und Vermietung von z.b Ackern läuft über die Schatzmeisterei. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.

-Jede Person unterliegt den Gesetzen.

-Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.

-Die Kaiserlichen Abgaben müssen getätigt werden. z.b 50%

-Gesetzesänderungen müssen mind. eine Woche vor eintritt angekündigt werden.