Kaiserliche Grundgesetze: Unterschied zwischen den Versionen
(→KGG§2 Der Glaube:) |
|||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
=='''KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:'''== | =='''KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:'''== | ||
− | -KGG§1.1 Der Kaiser | + | -'''KGG§1.1''' Der kaiserliche Abgesandte kann nur durch den Kaiser höchstselbst abgezogen werden. |
− | -KGG§1.2 Der Kaiser und die Abgesandten haben das letzte Wort. | + | -'''KGG§1.2''' Der Kaiser und die Abgesandten haben das letzte Wort. |
-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden. | -KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden. |
Version vom 15. November 2022, 20:05 Uhr
kurz: KGG
Die Kaiserlichen Grundgesetze sind die wichtigsten Gesetze im gesamten Kaiserreich. Diese gelten für jedes Land im Kaiserreich.
Inhaltsverzeichnis
- 1 KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:
- 2 KGG§2 Der Glaube:
- 3 KGG§3 Das Leben der Völker:
- 4 KGG§4 Institutionen:
- 5 KGG§5 Die Justiz:
- 6 KGG§6 Grundstücke, mieten und Kaiserliche Steuerabgaben.
- 7 KGG§7 Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz:
- 8 KGG§8 Der König und der Hohe Rat:
- 9 Unsortierte Gesetze:
KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:
-KGG§1.1 Der kaiserliche Abgesandte kann nur durch den Kaiser höchstselbst abgezogen werden.
-KGG§1.2 Der Kaiser und die Abgesandten haben das letzte Wort.
-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.
KGG§2 Der Glaube:
-KGG§2.1 Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen Glaubensregelungen müssen befolgt werden.
KGG§3 Das Leben der Völker:
-KGG§3.1 Jeder der Völker unterliegen den Gesetzen.
-KGG§3.2 Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein.
-KGG§3.3 Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden.
-KGG§3.4 Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.
KGG§4 Institutionen:
-KGG§4.1 Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.
-KGG§4.2 Jede Institution handelt im Willen des Kaisers und des Glaubens an Marissa.
-KGG§4.3 Die Stadtwache ist verpflichtet die Gesetze in Neu-Marissburg und Umland zu wahren.
KGG§5 Die Justiz:
-KGG§5.1 Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden. Ausnahmen gelten wenn die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, Bloßstellung einer wichtigen Persönlichkeit bei unsicherem Ausgang, Bewahrung der öffentlichen Ruhe, Ausnahmesituationen in welcher eine schnelle Handlung erforderlich ist.
-KGG§5.2 Bei keiner eindeutigen Schuld kann es keinen Schuldspruch geben.
-KGG§5.3 Gesetzesänderungen müssen mindestens eine Woche vor eintritt dieser angekündigt werden.
-KGG§5.4 Grafen müssen sich um die Strafverfolgung in ihren Grafschaften kümmern.
-KGG§5.5 Ein Verstoß gegen das KGG kann nur durch ein Gericht in der Hauptstadt oder durch den Kaiserlichen Abgesandten verurteilt werden.
KGG§6 Grundstücke, mieten und Kaiserliche Steuerabgaben.
-KGG§6.1 Keine willkürlichen Enteignungen von Grundstücken oder Besitztum. Diese sind nur durch einen Gerichtsbeschluss welche vom Kaiserlichen Abgesandten zugestimmt wurde, erlaubt.
-KGG§6.2 Die Grundstücksvergabe und Vermietung von mietbaren Flächen werden von der Schatzmeisterei vollzogen. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.
-KGG§6.3 Eine sofortige Mietkündigung ist nur dann zulässig, wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt hat oder eine schwerwiegende Straftat begangen hat. Andersfalls können Mietkündigungen nur zum Monatsende mit einer Vorankündigung von mindestens einer Woche durchgeführt werden.
-KGG§6.4 Die Kaiserlichen Steuerabgaben müssen getätigt werden. Diese betragen: xxx%
KGG§7 Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz:
-KGG§7.1 Ein Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz kann bei schwerwiegenden Fällen als Hochverrat angesehen werden. Dies kann mit einer Hinrichtung oder ins Exil schicken abgehandelt werden. Dies entscheidet das Gericht in der jeweiligen Hauptstadt oder der Kaiserliche Abgesandte.
KGG§8 Der König und der Hohe Rat:
-KGG§8.1 Sollte es dem Hohen Rat keinen König wählen können, wird ein König durch den Kaiser gestellt. Hierfür das Haus Sonnrot.
-KGG§8.2 Der Hohe Rat ist bewilligt einen König zu ernennen. Der zugelassene Rang hierfür sind Grafen.
-KGG§8.3 Die Herrschaftszeit eines gewählten Königs beträgt ein halbes Jahr.
-KGG§8.4 Ein bestehender gewählter König kann durch den Hohen Rat durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden.