Kaiserliche Grundgesetze: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Land von Aran
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 15: Zeile 15:
 
=='''KGG§2 Der Glaube:'''==
 
=='''KGG§2 Der Glaube:'''==
  
-KGG§2.1 Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen [[Glaubensregelungen]] müssen befolgt werden.
+
-'''KGG§2.1''' Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen [[Glaubensregelungen]] müssen befolgt werden.
  
 
=='''KGG§3 Das Leben der Völker:'''==
 
=='''KGG§3 Das Leben der Völker:'''==
  
-KGG§3.1 Jeder der Völker unterliegen den Gesetzen.
+
-'''KGG§3.1''' Jede Volksart unterliegt neben den KGG auch den örtlich geltenden Gesetzen.
  
-KGG§3.2 Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein.
+
-'''KGG§3.2''' Das Leben jedes einzelnen muss geschützt werden.
  
-KGG§3.3 Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden.
+
-'''KGG§3.3''' Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden.
  
-KGG§3.4 Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.
+
-'''KGG§3.4''' Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.
  
 
=='''KGG§4 Institutionen:'''==
 
=='''KGG§4 Institutionen:'''==
  
-KGG§4.1 Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.
+
-'''KGG§4.1''' Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.
  
-KGG§4.2 Jede Institution handelt im Willen des Kaisers und des Glaubens an Marissa.
+
-'''KGG§4.2''' Jede Institution handelt im Willen des Kaisers und des Glaubens an Marissa.
  
-KGG§4.3 Die Stadtwache ist verpflichtet die Gesetze in Neu-Marissburg und Umland zu wahren.
+
-'''KGG§4.3''' Die Stadtwache ist verpflichtet die Gesetze in Neu-Marissburg und Umland zu wahren.
  
 
=='''KGG§5 Die Justiz:'''==
 
=='''KGG§5 Die Justiz:'''==
  
-KGG§5.1 Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden. Ausnahmen gelten wenn die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, Bloßstellung einer wichtigen Persönlichkeit bei unsicherem Ausgang, Bewahrung der öffentlichen Ruhe, Ausnahmesituationen in welcher eine schnelle Handlung erforderlich ist.
+
-'''KGG§5.1''' Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden, es sei denn der Kaiser oder König sieht darin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder ähnliche Ausnahmesituationen.
  
-KGG§5.2 Bei keiner eindeutigen Schuld kann es keinen Schuldspruch geben.
+
-'''KGG§5.2''' Bei keiner eindeutigen Schuld kann es keinen Schuldspruch geben.
  
-KGG§5.3 Gesetzesänderungen müssen mindestens eine Woche vor eintritt dieser angekündigt werden.
+
-'''KGG§5.3''' Gesetzesänderungen müssen mindestens eine Woche vor eintritt dieser angekündigt werden.
  
-KGG§5.4 Grafen müssen sich um die Strafverfolgung in ihren Grafschaften kümmern.
+
-'''KGG§5.4''' Grafen müssen sich um die Strafverfolgung in ihren Grafschaften kümmern.
  
-KGG§5.5 Ein Verstoß gegen das KGG kann nur durch ein Gericht in der Hauptstadt oder durch den Kaiserlichen Abgesandten verurteilt werden.
+
-'''KGG§5.5''' Ein Verstoß gegen das KGG kann nur durch ein Gericht in der Hauptstadt oder durch den Kaiserlichen Abgesandten verurteilt werden.
  
 
=='''KGG§6 Grundstücke, mieten und Kaiserliche Steuerabgaben.'''==
 
=='''KGG§6 Grundstücke, mieten und Kaiserliche Steuerabgaben.'''==
  
-KGG§6.1 Keine willkürlichen Enteignungen von Grundstücken oder Besitztum. Diese sind nur durch einen Gerichtsbeschluss welche vom Kaiserlichen Abgesandten zugestimmt wurde, erlaubt.
+
-'''KGG§6.1''' Jegliches Besitztum darf nicht willkürlich Enteignet werden. Enteignungen müssen vom Gericht beschlossen werden und anschließend vom Kaiserlichen Abgesandten abgesegnet werden.
  
-KGG§6.2 Die Grundstücksvergabe und Vermietung von mietbaren Flächen werden von der Schatzmeisterei vollzogen. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.
+
-'''KGG§6.2''' Die Grundstücksvergabe und Vermietung von mietbaren Flächen werden von der Schatzmeisterei vollzogen. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.
  
-KGG§6.3 Eine sofortige Mietkündigung ist nur dann zulässig, wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt hat oder eine schwerwiegende Straftat begangen hat. Andersfalls können Mietkündigungen nur zum Monatsende mit einer Vorankündigung von mindestens einer Woche durchgeführt werden.
+
-'''KGG§6.3''' Eine sofortige Mietkündigung ist nur dann zulässig, wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt hat oder eine schwerwiegende Straftat begangen hat. Andersfalls können Mietkündigungen nur zum Monatsende mit einer Vorankündigung von mindestens einer Woche durchgeführt werden.
  
-KGG§6.4 Die Kaiserlichen [[Steuerabgaben]] müssen getätigt werden. Diese betragen: xxx%
+
-'''KGG§6.4''' Die Kaiserlichen [[Steuerabgaben]] müssen getätigt werden. Diese betragen: xxx%
  
 
=='''KGG§7 Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz:'''==
 
=='''KGG§7 Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz:'''==
  
-KGG§7.1 Ein Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz kann bei schwerwiegenden Fällen als Hochverrat angesehen werden. Dies kann mit einer Hinrichtung oder ins Exil schicken abgehandelt werden. Dies entscheidet das Gericht in der jeweiligen Hauptstadt oder der Kaiserliche Abgesandte.
+
-'''KGG§7.1''' Ein Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz kann bei schwerwiegenden Fällen als Hochverrat angesehen werden. Dies kann mit einer Hinrichtung oder mit dem Exil bestraft werden. Dies entscheidet das Gericht in der jeweiligen Hauptstadt oder der Kaiserliche Abgesandte.
  
 
=='''KGG§8 Der König und der Hohe Rat:'''==
 
=='''KGG§8 Der König und der Hohe Rat:'''==
  
-KGG§8.1 Sollte es dem Hohen Rat keinen König wählen können, wird ein König durch den Kaiser gestellt. Hierfür das [[Haus Sonnrot]].  
+
-'''KGG§8.1''' Sollte es dem Hohen Rat nicht gelingen einen würdigen König zu bestimmen, so wird ein König durch den Kaiser gestellt.
  
-KGG§8.2 Der Hohe Rat ist bewilligt einen König zu ernennen. Der zugelassene Rang hierfür sind Grafen.
+
-'''KGG§8.2''' Der Hohe Rat kann im Rahmen einer Königswahl einen neuen König ernennen. Die Kandidaten müssen mindestens den Rang eines Grafen besitzen oder ein adliger Institutionsleiter sein.
  
-KGG§8.3 Die Herrschaftszeit eines gewählten Königs beträgt ein halbes Jahr.
+
-'''KGG§8.3''' Ein bestehender gewählter König kann durch den Hohen Rat durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden.
  
-KGG§8.4 Ein bestehender gewählter König kann durch den Hohen Rat durch ein [[Misstrauensvotum]] abgewählt werden.
+
-'''KGG§8.4''' Ein Misstrauensvotum gegen einen König kann erst nach einem halben Jahr Amtszeit gestellt werden.
  
  
  
 
=='''Unsortierte Gesetze:'''==
 
=='''Unsortierte Gesetze:'''==

Version vom 15. November 2022, 20:31 Uhr

Kaiserwiki.png
Kaiserliche Grundgesetze

zurück zu Gesetze

kurz: KGG

Die Kaiserlichen Grundgesetze sind die wichtigsten Gesetze im gesamten Kaiserreich. Diese gelten für jedes Land im Kaiserreich.

KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:

-KGG§1.1 Der kaiserliche Abgesandte kann nur durch den Kaiser höchstselbst abgezogen werden.

-KGG§1.2 Der Kaiser hat immer das letzte Wort, welches durch die Abgesandten vertreten wird.

-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.

KGG§2 Der Glaube:

-KGG§2.1 Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen Glaubensregelungen müssen befolgt werden.

KGG§3 Das Leben der Völker:

-KGG§3.1 Jede Volksart unterliegt neben den KGG auch den örtlich geltenden Gesetzen.

-KGG§3.2 Das Leben jedes einzelnen muss geschützt werden.

-KGG§3.3 Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden.

-KGG§3.4 Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.

KGG§4 Institutionen:

-KGG§4.1 Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.

-KGG§4.2 Jede Institution handelt im Willen des Kaisers und des Glaubens an Marissa.

-KGG§4.3 Die Stadtwache ist verpflichtet die Gesetze in Neu-Marissburg und Umland zu wahren.

KGG§5 Die Justiz:

-KGG§5.1 Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden, es sei denn der Kaiser oder König sieht darin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder ähnliche Ausnahmesituationen.

-KGG§5.2 Bei keiner eindeutigen Schuld kann es keinen Schuldspruch geben.

-KGG§5.3 Gesetzesänderungen müssen mindestens eine Woche vor eintritt dieser angekündigt werden.

-KGG§5.4 Grafen müssen sich um die Strafverfolgung in ihren Grafschaften kümmern.

-KGG§5.5 Ein Verstoß gegen das KGG kann nur durch ein Gericht in der Hauptstadt oder durch den Kaiserlichen Abgesandten verurteilt werden.

KGG§6 Grundstücke, mieten und Kaiserliche Steuerabgaben.

-KGG§6.1 Jegliches Besitztum darf nicht willkürlich Enteignet werden. Enteignungen müssen vom Gericht beschlossen werden und anschließend vom Kaiserlichen Abgesandten abgesegnet werden.

-KGG§6.2 Die Grundstücksvergabe und Vermietung von mietbaren Flächen werden von der Schatzmeisterei vollzogen. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.

-KGG§6.3 Eine sofortige Mietkündigung ist nur dann zulässig, wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt hat oder eine schwerwiegende Straftat begangen hat. Andersfalls können Mietkündigungen nur zum Monatsende mit einer Vorankündigung von mindestens einer Woche durchgeführt werden.

-KGG§6.4 Die Kaiserlichen Steuerabgaben müssen getätigt werden. Diese betragen: xxx%

KGG§7 Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz:

-KGG§7.1 Ein Verstoß gegen das Kaiserliche Grundgesetz kann bei schwerwiegenden Fällen als Hochverrat angesehen werden. Dies kann mit einer Hinrichtung oder mit dem Exil bestraft werden. Dies entscheidet das Gericht in der jeweiligen Hauptstadt oder der Kaiserliche Abgesandte.

KGG§8 Der König und der Hohe Rat:

-KGG§8.1 Sollte es dem Hohen Rat nicht gelingen einen würdigen König zu bestimmen, so wird ein König durch den Kaiser gestellt.

-KGG§8.2 Der Hohe Rat kann im Rahmen einer Königswahl einen neuen König ernennen. Die Kandidaten müssen mindestens den Rang eines Grafen besitzen oder ein adliger Institutionsleiter sein.

-KGG§8.3 Ein bestehender gewählter König kann durch den Hohen Rat durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden.

-KGG§8.4 Ein Misstrauensvotum gegen einen König kann erst nach einem halben Jahr Amtszeit gestellt werden.


Unsortierte Gesetze: