Kaiserliche Grundgesetze: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | -KGG§5.1 Keine willkürlichen Enteignungen von Grundstücken oder Besitztum. Diese sind nur durch einen Gerichtsbeschluss welche vom Kaiserlichen Abgesandten zugestimmt wurde, erlaubt. | ||
+ | -KGG§5.2 Die Grundstücksvergabe und Vermietung von mietbaren Flächen werden von der Schatzmeisterei vollzogen. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet. | ||
+ | -KGG§5.3 Mietkündigungen durch andere Fälle als | ||
+ | -KGG§5.4 Die Kaiserlichen [[Steuerabgaben]] müssen getätigt werden. Diese betragen: xxx% | ||
-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung. | -Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung. | ||
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Version vom 13. November 2022, 23:11 Uhr
kurz: KGG
Inhaltsverzeichnis
KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:
-KGG§1.1 Der Kaiser und die Abgesandten sind unumstürzlich. Nur der Kaiser selbst kann die Absetzung eines Abgesandten vollziehen lassen.
-KGG§1.2 Der Kaiser und die Abgesandten haben das letzte Wort.
-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.
KGG§2 Das Leben der Völker:
-KGG§2.1 Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen Regelungen müssen befolgt werden.
-KGG§2.2 Jeder der Völker unterliegen den Gesetzen.
-KGG§2.3 Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein.
-KGG§2.3.1 Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden.
-KGG§2.4 Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.
KGG§3 Institutionen:
-KGG§3.1 Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.
KGG§4 Die Justiz:
-KGG§4.1 Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden. Ausnahmen gelten wenn die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, Bloßstellung einer wichtigen Persönlichkeit bei unsicherem Ausgang, Bewahrung der öffentlichen Ruhe, Ausnahmesituationen in welcher eine schnelle Handlung erforderlich ist.
-KGG§4.2 Bei keiner eindeutigen Schuld kann es keinen Schuldspruch geben.
-KGG§4.3 Gesetzesänderungen müssen mindestens eine Woche vor eintritt dieser angekündigt werden.
§5 Grundstücke, mieten und Kaiserliche Steuerabgaben.
-KGG§5.1 Keine willkürlichen Enteignungen von Grundstücken oder Besitztum. Diese sind nur durch einen Gerichtsbeschluss welche vom Kaiserlichen Abgesandten zugestimmt wurde, erlaubt.
-KGG§5.2 Die Grundstücksvergabe und Vermietung von mietbaren Flächen werden von der Schatzmeisterei vollzogen. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.
-KGG§5.3 Mietkündigungen durch andere Fälle als
-KGG§5.4 Die Kaiserlichen Steuerabgaben müssen getätigt werden. Diese betragen: xxx%
-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung.
-Die Kaiserlichen Abgaben müssen getätigt werden. z.b 50%