Kaiserliche Grundgesetze: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Land von Aran
Wechseln zu: Navigation, Suche
(§4 Höhere Ränge:)
Zeile 27: Zeile 27:
 
-KGG§3.1 Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.
 
-KGG§3.1 Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.
  
=='''KGG§4 Höhere Ränge:'''==
+
=='''KGG§4 Die Justiz:'''==
  
-KGG§4.1 Jedem höherrangigen soll Respekt gezollt werden.
+
-KGG§4.1 Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden. Ausnahmen gelten wenn die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, Bloßstellung einer wichtigen Persönlichkeit bei unsicherem Ausgang, Bewahrung der öffentlichen Ruhe, Ausnahmesituationen in welcher eine schnelle Handlung erforderlich ist.
 +
 
 +
-KGG§4.2 Bei keiner eindeutigen Schuld kann es keinen Schuldspruch geben.
 +
 
 +
-KGG§4.3 Keine willkürlichen Enteignungen von Grundstücken oder Besitztum. Diese sind nur durch einen Gerichtsbeschluss welche vom Kaiserlichen Abgesandten zugestimmt wurde, erlaubt.
 +
 
 +
-KGG§4.4 Gesetzesänderungen müssen mindestens eine Woche vor eintritt dieser angekündigt werden.
  
-Respekt soll bei höherrangigen gezollt werden.
 
  
-Bei keiner eindeutigen Schuld = kein Schuldspruch
 
  
-Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden.
 
  
-Anstiftung zu Straftaten ist verboten.
 
  
 
-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung.
 
-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung.
  
-Keine willkürliche enteignung von Grundstücken. Nur Gerichtsbeschluß oder Kaiser.
 
  
-Keine mutmaßliche Zerstörung von fremden Eigentum.
 
  
 
-Die Grundstücksvergabe und Vermietung von z.b Ackern läuft über die Schatzmeisterei. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.
 
-Die Grundstücksvergabe und Vermietung von z.b Ackern läuft über die Schatzmeisterei. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.
Zeile 51: Zeile 51:
  
 
-Die Kaiserlichen Abgaben müssen getätigt werden. z.b 50%
 
-Die Kaiserlichen Abgaben müssen getätigt werden. z.b 50%
 
-Gesetzesänderungen müssen mind. eine Woche vor eintritt angekündigt werden.
 

Version vom 13. November 2022, 23:06 Uhr

Kaiserwiki.png
Kaiserliche Grundgesetze

zurück zu Gesetze

kurz: KGG

KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:

-KGG§1.1 Der Kaiser und die Abgesandten sind unumstürzlich. Nur der Kaiser selbst kann die Absetzung eines Abgesandten vollziehen lassen.

-KGG§1.2 Der Kaiser und die Abgesandten haben das letzte Wort.

-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.

KGG§2 Das Leben der Völker:

-KGG§2.1 Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen Regelungen müssen befolgt werden.

-KGG§2.2 Jeder der Völker unterliegen den Gesetzen.

-KGG§2.3 Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein.

-KGG§2.3.1 Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden.

-KGG§2.4 Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.

KGG§3 Institutionen:

-KGG§3.1 Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.

KGG§4 Die Justiz:

-KGG§4.1 Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden. Ausnahmen gelten wenn die öffentliche Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, Bloßstellung einer wichtigen Persönlichkeit bei unsicherem Ausgang, Bewahrung der öffentlichen Ruhe, Ausnahmesituationen in welcher eine schnelle Handlung erforderlich ist.

-KGG§4.2 Bei keiner eindeutigen Schuld kann es keinen Schuldspruch geben.

-KGG§4.3 Keine willkürlichen Enteignungen von Grundstücken oder Besitztum. Diese sind nur durch einen Gerichtsbeschluss welche vom Kaiserlichen Abgesandten zugestimmt wurde, erlaubt.

-KGG§4.4 Gesetzesänderungen müssen mindestens eine Woche vor eintritt dieser angekündigt werden.



-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung.


-Die Grundstücksvergabe und Vermietung von z.b Ackern läuft über die Schatzmeisterei. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.



-Die Kaiserlichen Abgaben müssen getätigt werden. z.b 50%