Kaiserliche Grundgesetze: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 13. November 2022, 22:56 Uhr

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Kaiserliche Grundgesetze

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kurz: KGG


KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:

-KGG§1.1 Der Kaiser und die Abgesandten sind unumstürzlich. Nur der Kaiser selbst kann die Absetzung eines Abgesandten vollziehen lassen.

-KGG§1.2 Der Kaiser und die Abgesandten haben das letzte Wort.

-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.

KGG§2 Das Leben der Völker:

-KGG§2.1 Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen Regelungen müssen befolgt werden.

-KGG§2.2 Jeder der Völker unterliegen den Gesetzen.

-KGG§2.3 Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein.

-KGG§2.3.1 Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden.

-KGG§2.4 Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.



-Respekt soll bei höherrangigen gezollt werden.

-Bei keiner eindeutigen Schuld = kein Schuldspruch

-Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden.

-Anstiftung zu Straftaten ist verboten.

-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung.

-Keine willkürliche enteignung von Grundstücken. Nur Gerichtsbeschluß oder Kaiser.

-Keine mutmaßliche Zerstörung von fremden Eigentum.

-Die Grundstücksvergabe und Vermietung von z.b Ackern läuft über die Schatzmeisterei. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.


-Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.

-Die Kaiserlichen Abgaben müssen getätigt werden. z.b 50%

-Gesetzesänderungen müssen mind. eine Woche vor eintritt angekündigt werden.