Kaiserliche Grundgesetze: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Land von Aran
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 4: Zeile 4:
  
  
=='''KGG§1Der Kaiser und die Abgesandten:'''==
+
=='''KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:'''==
  
 
-KGG§1.1 Der Kaiser und die Abgesandten sind unumstürzlich. Nur der Kaiser selbst kann die Absetzung eines Abgesandten vollziehen lassen.
 
-KGG§1.1 Der Kaiser und die Abgesandten sind unumstürzlich. Nur der Kaiser selbst kann die Absetzung eines Abgesandten vollziehen lassen.
Zeile 12: Zeile 12:
 
-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.
 
-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.
  
=='''Das Leben:'''==
+
=='''KGG§2 Das Leben der Völker:'''==
  
 +
-KGG§2.1 Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen Regelungen müssen befolgt werden.
  
 +
-KGG§2.2 Jeder der Völker unterliegen den Gesetzen.
  
-Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein.
+
-KGG§2.3 Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein.
 +
 
 +
-KGG§2.3.1 Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden.
 +
 
 +
-KGG§2.4 Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.
  
-Niemand darf ermodert werden. Lediglich von der Justiz.
 
  
-Das Kaiserliche Grundgesetzt kann nur durch den Kaiser geändert werden.
 
  
-Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.
 
  
 
-Respekt soll bei höherrangigen gezollt werden.
 
-Respekt soll bei höherrangigen gezollt werden.
  
 
-Bei keiner eindeutigen Schuld = kein Schuldspruch
 
-Bei keiner eindeutigen Schuld = kein Schuldspruch
 
  
 
-Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden.
 
-Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden.
  
 
-Anstiftung zu Straftaten ist verboten.
 
-Anstiftung zu Straftaten ist verboten.
 
-Der Kaiserliche Glaube ist Grundglaube und dessen Regelungen müssen befolgt werden.
 
  
 
-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung.
 
-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung.
Zeile 43: Zeile 43:
 
-Die Grundstücksvergabe und Vermietung von z.b Ackern läuft über die Schatzmeisterei. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.
 
-Die Grundstücksvergabe und Vermietung von z.b Ackern läuft über die Schatzmeisterei. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.
  
-Jede Person unterliegt den Gesetzen.
 
  
 
-Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.  
 
-Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.  

Version vom 13. November 2022, 22:56 Uhr

Kaiserwiki.png
Kaiserliche Grundgesetze

zurück zu Gesetze kurz: KGG


KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:

-KGG§1.1 Der Kaiser und die Abgesandten sind unumstürzlich. Nur der Kaiser selbst kann die Absetzung eines Abgesandten vollziehen lassen.

-KGG§1.2 Der Kaiser und die Abgesandten haben das letzte Wort.

-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.

KGG§2 Das Leben der Völker:

-KGG§2.1 Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen Regelungen müssen befolgt werden.

-KGG§2.2 Jeder der Völker unterliegen den Gesetzen.

-KGG§2.3 Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein.

-KGG§2.3.1 Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden.

-KGG§2.4 Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.



-Respekt soll bei höherrangigen gezollt werden.

-Bei keiner eindeutigen Schuld = kein Schuldspruch

-Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden.

-Anstiftung zu Straftaten ist verboten.

-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung.

-Keine willkürliche enteignung von Grundstücken. Nur Gerichtsbeschluß oder Kaiser.

-Keine mutmaßliche Zerstörung von fremden Eigentum.

-Die Grundstücksvergabe und Vermietung von z.b Ackern läuft über die Schatzmeisterei. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.


-Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.

-Die Kaiserlichen Abgaben müssen getätigt werden. z.b 50%

-Gesetzesänderungen müssen mind. eine Woche vor eintritt angekündigt werden.