Kaiserliche Grundgesetze: Unterschied zwischen den Versionen
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− | ==''' | + | =='''KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:'''== |
-KGG§1.1 Der Kaiser und die Abgesandten sind unumstürzlich. Nur der Kaiser selbst kann die Absetzung eines Abgesandten vollziehen lassen. | -KGG§1.1 Der Kaiser und die Abgesandten sind unumstürzlich. Nur der Kaiser selbst kann die Absetzung eines Abgesandten vollziehen lassen. | ||
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-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden. | -KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden. | ||
− | =='''Das Leben:'''== | + | =='''KGG§2 Das Leben der Völker:'''== |
+ | -KGG§2.1 Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen Regelungen müssen befolgt werden. | ||
+ | -KGG§2.2 Jeder der Völker unterliegen den Gesetzen. | ||
− | -Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein. | + | -KGG§2.3 Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein. |
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+ | -KGG§2.3.1 Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden. | ||
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+ | -KGG§2.4 Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln. | ||
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-Respekt soll bei höherrangigen gezollt werden. | -Respekt soll bei höherrangigen gezollt werden. | ||
-Bei keiner eindeutigen Schuld = kein Schuldspruch | -Bei keiner eindeutigen Schuld = kein Schuldspruch | ||
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-Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden. | -Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden. | ||
-Anstiftung zu Straftaten ist verboten. | -Anstiftung zu Straftaten ist verboten. | ||
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-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung. | -Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung. | ||
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-Die Grundstücksvergabe und Vermietung von z.b Ackern läuft über die Schatzmeisterei. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet. | -Die Grundstücksvergabe und Vermietung von z.b Ackern läuft über die Schatzmeisterei. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet. | ||
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-Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf. | -Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf. |
Version vom 13. November 2022, 22:56 Uhr
zurück zu Gesetze kurz: KGG
KGG§1 Der Kaiser und die Abgesandten:
-KGG§1.1 Der Kaiser und die Abgesandten sind unumstürzlich. Nur der Kaiser selbst kann die Absetzung eines Abgesandten vollziehen lassen.
-KGG§1.2 Der Kaiser und die Abgesandten haben das letzte Wort.
-KGG§1.3 Das Kaiserliche Grundgesetz kann nur durch den Kaiser geändert werden.
KGG§2 Das Leben der Völker:
-KGG§2.1 Der Kaiserliche Glaube an Marissa ist Grundglaube für jede Völkerart. Dessen Regelungen müssen befolgt werden.
-KGG§2.2 Jeder der Völker unterliegen den Gesetzen.
-KGG§2.3 Das Leben jedes einzelnen soll geschützt sein.
-KGG§2.3.1 Niemand darf ermordet werden. Lediglich die Justiz und der Kaiser durch seine Abgesandten haben dies zu entscheiden.
-KGG§2.4 Jedes Geschlecht und jede Völkerart ist gleich zu behandeln.
-Respekt soll bei höherrangigen gezollt werden.
-Bei keiner eindeutigen Schuld = kein Schuldspruch
-Gerichtsverhandlungen müssen öffentlich stattfinden.
-Anstiftung zu Straftaten ist verboten.
-Mietkündigungen nur zum Monatsende mit Vorankündigung.
-Keine willkürliche enteignung von Grundstücken. Nur Gerichtsbeschluß oder Kaiser.
-Keine mutmaßliche Zerstörung von fremden Eigentum.
-Die Grundstücksvergabe und Vermietung von z.b Ackern läuft über die Schatzmeisterei. Eigenhändiges verkaufen und vermieten ist nicht gestattet.
-Jede Institution bekommt einen festen Betrag an Sold der nicht unterschlagen werden darf.
-Die Kaiserlichen Abgaben müssen getätigt werden. z.b 50%
-Gesetzesänderungen müssen mind. eine Woche vor eintritt angekündigt werden.