Viele verschiedene neue Gesetze im GvA

  • Seid gegrüßt Bewohner Araneas,


    als Oberster Richter darf ich die folgenden neuen Gesetze verkünden, welche durch den Hohen Rat bestätigt wurden und größtenteils von Richter Samael Ostrem entworfen wurden:

    GvA§8b Gesetz zur Regelung des Grundstücksverkaufs


    GvA§8b.1 Anwendungsbereich


    GvA§8b.1.1 Dieses Gesetz regelt den Verkauf von Bürgergrundstücken.


    GvA§8b.2 Verkauf von Bürgergrundstücken


    GvA§8b.2.1 Bürgergrundstücke können nur an die Schatzmeisterei verkauft werden.


    GvA§8b.2.2 Bürgergrundstücke können nur mit der Vorlage der Grundstückslizenz bei der Schatzmeisterei verkauft werden. Ohne Vorlage der Grundstückslizenz ist ein Verkauf nicht zulässig.


    GvA§8b.3 Grundstückslizenz


    GvA§8b.3.1 Die Grundstückslizenz kann nur von der Schatzmeisterei ausgestellt werden.


    GvA§10a Waffenregister Gesetz


    GvA§10a.1 Das Vorhandensein eines Waffenregisters wird für alle Waffenhändler verpflichtend, die Waffen verkaufen, welche zur Ausübung von Kampf und Verteidigung verwendet werden können.


    GvA§10a.2 Das Waffenregister muss folgende Informationen enthalten:

    Name des Käufers, Die Adresse des Käufers, Die Art der Waffe und ihre Bezeichnung, sowie das Datum, der Ort des Kaufs und die Unterschrift des Käufers.


    GvA§10a.3 Im Falle einer Straftat, bei der das Einsatzmittel eine Waffe war, muss der Verkäufer das Waffenregister der Stadtwache und dem Richter zu Verfügung stellen.


    GvA§6a Gesetz zur Regelung des Gebrauchs von Siegeln für Familien


    GvA§6a.1 Ziel dieses Gesetzes ist es, den Gebrauch von Siegeln für Familien zu regeln.


    GvA§6a.2 Nur Familien, deren Oberhäupter mindestens das Ansehen eines Patriziers innehabend, dürfen Siegel benutzen.


    Ergänzung zum GvA§6


    GvA§6.1.1 Sollte durch die Nutzung von adligen Insignien verwirrung entstehen oder jemand dadurch fälschlicher Weise als Adliger erkannt werden, so muss der Nutzer der Insignien dafür haften.



    GvA§7d Der Sold


    GvA§7d.1 Dieser Paragraph regelt den Sold für Mitglieder aller nstitutionen.


    GvA§7d.2 Der Sold wird in Oren gezahlt.


    GvA§7d.3 Der Sold beträgt aufsteigend nach Rang: 15, 25, 35, 45, 55 Oren.


    GvA§7d.4 Der Sold für den Obersten Richter beträgt 55 Oren.


    GvA§7d.5 Der Sold wird wöchentlich ausgezahlt.



    GvA§10b Gemälde



    GvA§10b.1 Der Verkauf von gefälschten Gemälden ist verboten.



    GvA§4.4a Gesetz zur Haltung von Nutztieren


    GvA§4.4a.1 Haustiere gelten als Nutztiere, wenn diese auf Weiden gehalten werden oder gezüchtet werden.




    Die neuen Gesetze treten ab dem 26.1.2024 in Kraft

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